AGB für Fachhändler
1. Allgemeines
1.1. Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
1.4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung, Übernahme des Beschaffungsrisikos und von Garantien
2.1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.
2.2. Alle Rechnungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen rein netto zu bezahlen.
2.3. Wenn wir bei Kauf- und Werklieferungsverträgen dem Kunden gestatten, nur den Façonpreis in Geld zu zahlen und im 2Übrigen die Schuld durch Anlieferung einer entsprechenden Menge Edelmetall zu tilgen (sog. ”gespaltener Kaufpreis”), hat die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erfolgen. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf das Metallkonto gutgeschrieben. Skonto wird nicht gewährt. Bei verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwaigen hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, vereinbarte Lieferfristen werden entsprechend angefragt.
2.4. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen.
2.5. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.6. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne von § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzug
3.1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ”ab Werk”. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Rücksendungen müssen stets zuvor mit uns abgesprochen werden. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abschnitt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3.3. Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.
3.4. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 1% , maximal jedoch 5% des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
3.5. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 3.4. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Kunde aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
4. Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte
4.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.
4.2. Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich erworben, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten.
4.3. Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange diese Auswahlfrist läuft; alsdann geht die Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über.
4.4. Werden Auswahlwaren vom Kunden schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen bzw. vereinbarten bzw. von uns gesetzten Frist als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber der Versicherung hiermit im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.8 gilt entsprechend.
4.5. Auswahlrücksendungen sind über uns nur versichert, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Auswahlfrist an uns zurückschickt und hierbei die gleiche Versendungsform einhält, die wir für die Zusendung gewählt hatten. Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung dieser Regelung und kommt bei Verstoß hiergegen für den entstehenden Schaden auf.
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
5.1. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht binnen sieben Tagen nach Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
5.2. Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche ( auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz beim Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
5.3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 6 dieser Bedingungen.
6. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen
6.1. Wir haften
- ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
- ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
- im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
- soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird.
- bei Lieferverzug gemäß Ziffern 3.4 und 3.5 dieser Bedingungen.
6.2 Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
6.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.4 Stehen dem Kunden überhaupt Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu, so verjähren diese innerhalb eines Jahres. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Schaden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Weiter ausgenommen sind Rückgriffsansprüche in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB. Im letztgenannten Fall gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender – auch künftiger – Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur unwiderruflichen Gutschrift von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
7.2. Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel endgültig ausgeschlossen ist.
7.3. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr verkaufen. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
7.4. Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltswerte treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung- Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.6. Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber der Kunde, wenn der Zugriff des Dritten aus dem Risikobereich des Kunden stammt.
7.7. Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.
7.8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8. Gutschriftserteilung bei Warenrücknahme
Bei endgültiger Warenrücknahme, insbesondere nach einem Rücktritt vom Vertrag, erfolgt eine Gutschrift des vereinbarten Preises. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend
- dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten);
- einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
- einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt;
- den uns entstandenen Verkaufskosten ( Außendienst ); hierbei sind wir zu einem pauschalen Abzug von 10% berechtigt.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Warenrücknahme und Gutschriftserteilung besteht nicht.
9. Urheberschutz
9.1 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.
Jeder schuldhafter Verstoß hiergegen macht den Kunden schadenersatzpflichtig.
9.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden.
9.3 Sofern wir wegen Verletzung fremder Schutzrechte an einem Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt worden ist, in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
10. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des § 28 Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln und zu nutzen.
11. Rücktrittsrecht des Kunden
Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Pforzheim.
12.2. Gerichtsstand ist Pforzheim oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
12.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens ausschließlich dem deutschen Recht.